zahlungsvereinbarungen

Zahlungsvereinbarungen Häufig ist es sinnvoll, mit einem Schuldner eine Vereinbarung zu treffen, wenn dieser nicht zahlen kann. Dabei kann anhand der untenstehenden Muster zweierlei erreicht werden: 1. Die Schuld wird abstrahiert, d.h. vom eigentlichen Entstehungsgrund (z.B. einem Kaufvertrag) gelöst und verselbständigt. Streitigkeiten aus dem Grundgeschäft bleiben damit weitestgehend außen vor. 2. Die Forderung kann aufgrund der vorliegenden Vereinbarungen im sog. Urkundenprozeß geltend gemacht werden, d.h. in einem speziellen Verfahren nach §§ 592 ff. ZPO, in dem keine anderen Beweismittel außer Urkunden zulässig sind. Damit läßt sich recht rasch und unkompliziert ein Urteil erwirken; Einwendungen können nur durch Urkundenvorlage erfolgen bzw. dem sog. Nachverfahren vorbehalten bleiben. Läßt man die Vereinbarung von einem Notar beurkunden, kann bei Vollstreckungsunterwerfung sogar aus einer derartigen Vereinbarung die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Einfaches Schuldanerkenntnis ...

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