guetertrennungs vereinbarung
Ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennunng
(Form des Ehevertrages) . . .
Zur Beurkundung waren als Zeugen ... und ... zugezogen.
1. Wir wählen für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe mit sofortiger Wirkung das Recht des Staates ... Der Ehemann besitzt die effektive Staatsangehörigkeit dieses Staates und ist nicht zugleich Deutscher. Soweit möglich, soll die Rechtswahl allerorts, also nicht nur beschränkt auf das Inland, gelten und umfassend wirksam sein. Dies soll auch für die übrigen Bestimmungen dieses Ehevertrages gelten. Eine teilweise oder eingeschränkte Wirksamkeit soll die Wirksamkeit im übrigen nicht berühren. Sofern und soweit zur Wirksamkeit der Anerkennung nach fremdem Recht eine Registrierung, behördliche Genehmigung oder Zustimmung, Legalisation oder sonstige behördliche oder gerichtliche Anmeldung oder Maßnahme oder dergleichen erforderlich sein sollte, werden diese die Beteiligten selbst veranlassen. Sie bevollmächtigen sich gegenseitig, alle Maßnahmen zu treffen und Rechtshandlungen vorzunehmen, um derartigen Erfordernissen gerecht zu
werden.
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