gesellschaftsvertrag gbr
Gesellschaftervertrag BGB-Gesellschaft - GbR (Muster)
STANDARDVERTRAG ZUR GRÜNDUNG EINER BGB-GESELLSCHAFT (GbR)
I. Allgemeines
Die GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sie ist der Grundtypus der Personengesellschaften und eignet sich für den auf Daür angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die daürhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet, z.B. Werbung. Die GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist allenfalls teilrechtsfähig, hat keine Organe und keine Firma. Ihr ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich die Namen der Gesellschafter und Gegenstand der Gesellschaft ergeben.
Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus, da sich aus dem Gesetzestext nur wenige zwingende Regelungen ergeben.
Sofern es sich bei dem Gesellschaftszweck um den daürhaften Betrieb eines
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